§8 (7) wird geändert von: "Über Konten des Vereins können die Vorstandsmitglieder einzeln und selbständig verfügen. Bei Rechtsgeschäften, deren Geschäftswert 500,00 Euro überschreitet, ist die gemeinschaftliche Vertretung durch zwei Vorstandsmitglieder erforderlich. Bei Rechtsgeschäften, deren Geschäftswert 1.000,00 Euro überschreitet, ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich." | §8 (7) wird geändert von: "Über Konten des Vereins können die Vorstandsmitglieder einzeln und selbständig verfügen. Bei Rechtsgeschäften, deren Geschäftswert 500,00 Euro überschreitet, ist die gemeinschaftliche Vertretung durch zwei Vorstandsmitglieder erforderlich. Bei Rechtsgeschäften, deren Geschäftswert 1.000,00 Euro überschreitet, ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich." |